Gottes Neue Bibel

Das zweite Buch Mose: Exodus

Lutherbibel :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 21 -

Das Gesetz über die Dienerschaft

(5. Mose 15,12-18)
1
Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen:
2
So du einen hebräischen Knecht kaufst, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ausgehen umsonst.
3
Ist er ohne Weib gekommen, so soll er auch ohne Weib ausgehen; ist er aber mit Weib gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4
Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und er hat Söhne oder Töchter gezeugt, so soll das Weib und die Kinder seines Herrn sein, er aber soll ohne Weib ausgehen.
5
Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herren lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden,
6
so bringe ihn sein Herr vor die “Götter” und halte ihn an die Tür oder den Pfosten und bohre ihm mit einem Pfriem durch sein Ohr, und er sei sein Knecht ewig.
7
Verkauft jemand sein Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte.
8
Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht und will er sie nicht zur Ehe nehmen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er nicht Macht, weil er sie verschmäht hat.
9
Vertraut er sie aber seinem Sohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun.
10
Gibt er ihm aber noch eine andere, so soll er an ihrer Nahrung, Kleidung und Eheschuld nichts abbrechen.
11
Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld.

Das Gesetz über die Gewalt

12
Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.
13
Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat ihn lassen ungefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll.
14
Wo aber jemand seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürgt, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn töte.
15
Wer Vater und Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16
Wer einen Menschen stiehlt, es sei, daß er ihn verkauft oder daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.
17
Wer Vater und Mutter flucht, der soll des Todes sterben.
18
Wenn Männer mit einander hadern und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt:
19
kommt er auf, daß er ausgeht an seinem Stabe, so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, nur daß er ihm bezahle, was er versäumt hat, und das Arztgeld gebe.
20
Wer seinen Knecht oder seine Magd schlägt mit einem Stabe, daß sie sterben unter seinen Händen, der soll darum gestraft werden.
21
Bleibt er aber einen oder zwei Tage am Leben, so soll er darum nicht gestraft werden; denn es ist sein Geld.
22
Wenn Männer hadern und verletzen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und er soll's geben nach der Schiedsrichter Erkennen.
23
Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen Seele um Seele,
24
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25
Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26
Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd in ein Auge schlägt und verderbt es, der soll sie frei loslassen um das Auge.
27
Desgleichen, wenn er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn.

Gesetze zur Tierkontrolle

28
Wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig.
29
Ist aber der Ochse zuvor stößig gewesen, und seinem Herrn ist's angesagt, und hat ihn nicht verwahrt, und er tötet darüber einen Mann oder ein Weib, so soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben.
30
Wird man aber ein Lösegeld auf ihn legen, so soll er geben, sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt.
31
Desgleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößt.
32
Stößt er aber einen Knecht oder eine Magd, so soll er ihrem Herrn dreißig Silberlinge geben, und den Ochsen soll man steinigen.
33
So jemand eine Grube auftut oder gräbt eine Grube und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochse oder Esel hinein,
34
so soll's der Herr der Grube mit Geld dem andern wiederbezahlen; das Aas aber soll sein sein.
35
Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen.
36
Ist's aber kund gewesen, daß der Ochse zuvor stößig war, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den andern vergelten und das Aas haben.

Das Gesetz über die Dienerschaft

(5. Mose 15,12-18)
1
Dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst.
2
Wenn du einen hebräischen Knecht kaufst, so diene er dir sechs Jahre; im siebenten Jahre soll er ohne Entgelt frei werden.
3
Mit dem Kleide, in dem er eintrat, mit einem solchen soll er wieder gehen; hatte er ein Weib, so soll auch sein Weib mit ihm fortziehen.
4
Hat aber sein Herr ihm ein Weib gegeben, und diese ihm Söhne und Töchter geboren, so sollen das Weib und ihre Kinder dem Herrn gehören, er aber soll in seinem Kleide entlassen werden.
5
Sagt aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn und mein Weib und meine Kinder lieb, ich will nicht frei werden,
6
so führe ihn der Herr vor die Obrigkeit am Heiligtume, und stelle ihn an die Türpfosten, und durchbohre sein Ohr mit einem Pfriemen: so soll er dann für immer sein Knecht sein.
7
Hat jemand seine Tochter als Magd verkauft, so soll sie nicht weggehen, wie Mägde wegzugehen pflegen.
8
Missfällt sie aber den Augen ihres Herrn, dem sie übergeben worden, so entlasse er sie; doch an ein fremdes Volk sie zu verkaufen, soll er nicht das Recht haben, wenn er sie verschmäht.
9
Wenn er sie aber seinem Sohne verlobt hat, so soll er sie wie seine eigene Tochter behandeln.
10
Nimmt er ihm eine andere, so soll er für das Mädchen um eine Heirat sorgen, auch Kleidung und den Preis der Jungfrauenschaft darf er ihr nicht verweigern.
11
Wenn er diese drei Dinge nicht leistet, so soll sie ohne Entschädigung, ohne Lösegeld frei werden.

Das Gesetz über die Gewalt

12
Wer einen Menschen erschlägt, mit der Absicht, ihn zu töten, der soll des Todes sterben.
13
Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat ihn Gott in seine Hände fallen lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, an den er fliehen soll.
14
Wenn jemand seinen Nächsten mit Vorsatz und Hinterlist erschlägt, so sollst du ihn von meinem Altare wegreißen, dass er sterbe.
15
Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll des Todes sterben.
16
Wer einen Menschen raubt und ihn verkauft, und des Verbrechens überwiesen wird, soll des Todes sterben.
17
Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben.
18
Wenn Männer einen Streit haben, und einer schlägt den andern mit einem Steine oder mit der Faust, und dieser stirbt zwar nicht, aber wird bettlägerig,
19
und kommt wieder auf, und geht an seinem Stabe herum: so soll der, welcher ihn geschlagen hat, straflos sein, für die Versäumnis jedoch und die Kosten wegen der Ärzte soll er ihm Ersatz leisten.
20
Wer seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stabe schlägt, so dass sie unter seiner Hand sterben, soll der Strafe anheimfallen.
21
Wenn aber der Getroffene noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll er straflos ausgehen; denn er hat ihm sein Geld gekostet.
22
Wenn Männer einen Streit haben und einer verletzt dabei ein schwangeres Weib, so dass ihr die Frucht abgeht, sie aber am Leben bleibt, so soll er um Geld gestraft werden, soviel der Mann des Weibes fordert und die Schiedsrichter zuerkennen.
23
Folgt aber ihr Tod, so soll er Leben um Leben geben,
24
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25
Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26
Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd in das Auge schlägt und sie auf demselben blind macht, soll er sie für das Auge, das er ausgeschlagen hat, frei entlassen.
27
Und wenn er seinem Knechte oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, so soll er sie gleichfalls freilassen.

Gesetze zur Tierkontrolle

28
Wenn ein Rind einen Mann oder ein Weib stößt und sie sterben, so soll es gesteinigt werden; sein Fleisch soll nicht gegessen werden, aber der Herr des Rindes soll straflos sein.
29
Wenn aber das Rind schon längst stößig war und man hat es seinem Herrn angezeigt, er aber hat es nicht verwahrt, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder ein Weib getötet hat, gesteinigt werden, und auch seinen Herrn soll man töten.
30
Wird ihm aber ein Lösegeld auferlegt, so soll er für sein Leben so viel geben, wie von ihm gefordert wird.
31
Und wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen niederstößt, so soll es dem nämlichen Urteile unterliegen.
32
Wenn es einen Knecht oder eine Magd anfällt, so sollen ihrem Herrn dreißig Sekel Silbers gezahlt, das Rind aber soll gesteinigt werden.
33
Wenn jemand eine Zisterne offen lässt, oder neu gräbt, und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel in dieselbe,
34
so soll der Eigentümer der Zisterne den Wert der Tiere erstatten; das tot gebliebene aber soll ihm dafür gehören.
35
Stößt das Rind jemandes das Rind eines andern, dass dieses stirbt, so sollen sie das noch lebende Rind verkaufen und den Gelderlös teilen, und auch den Körper des toten sollen sie unter sich teilen.
36
Wusste aber der Herr, dass das Rind schon längst stößig war, und hütete es nicht, so soll er als Ersatz für das Rind ein anderes geben, und der Körper des toten Rindes soll ihm ganz gehören.