Gottes Neue Bibel

Das vierte Buch Mose: Numeri

Lutherbibel :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 30 -

Das Gesetz über die Gelübde

(Matthäus 5,33-37)
1
Und Mose redete mit den Fürsten der Stämme der Kinder Israel und sprach: das ist's, was der HERR geboten hat:
2
Wenn jemand dem HERRN ein Gelübde tut oder einen Eid schwört, daß er seine Seele verbindet, der soll sein Wort nicht aufheben, sondern alles tun, wie es zu seinem Munde ist ausgegangen.
3
Wenn ein Weib dem HERRN ein Gelübde tut und sich verbindet, solange sie in ihres Vaters Hause und ledig ist,
4
und ihr Gelübde und Verbündnis, das sie nimmt auf ihre Seele, kommt vor ihren Vater, und er schweigt dazu, so gilt all ihr Gelübde und all ihr Verbündnis, das sie ihrer Seele aufgelegt hat.
5
Wo aber ihr Vater ihr wehrt des Tages, wenn er's hört, so gilt kein Gelübde noch Verbündnis, das sie auf ihre Seele gelegt hat; und der HERR wird ihr gnädig sein, weil ihr Vater ihr gewehrt hat.
6
Wird sie aber eines Mannes und hat ein Gelübde auf sich oder ist ihr aus ihren Lippen ein Verbündnis entfahren über ihre Seele,
7
und der Mann hört es, und schweigt desselben Tages, wenn er's hört, so gilt ihr Gelübde und Verbündnis, das sie auf ihre Seele genommen hat.
8
Wo aber ihr Mann ihr wehrt des Tages, wenn er's hört, so ist ihr Gelübde los, das sie auf sich hat, und das Verbündnis, das ihr aus den Lippen entfahren ist über ihre Seele; und der HERR wird ihr gnädig sein.
9
Das Gelübde einer Witwe und Verstoßenen, alles Verbündnis, das sie nimmt auf ihre Seele, das gilt auf ihr.
10
Wenn eine in ihres Mannes Hause gelobt oder sich mit einem Eide verbindet über ihre Seele,
11
und ihr Mann hört es, und schweigt dazu und wehrt es nicht, so gilt all dasselbe Gelübde und alles Verbündnis, das sie auflegt ihrer Seele.
12
Macht's aber ihr Mann des Tages los, wenn er's hört, so gilt das nichts, was aus ihren Lippen gegangen ist, was sie gelobt oder wozu sie sich verbunden hat über ihre Seele; denn ihr Mann hat's losgemacht, und der HERR wird ihr gnädig sein.
13
Alle Gelübde und Eide, die verbinden den Leib zu kasteien, mag ihr Mann bekräftigen oder aufheben also:
14
wenn er dazu schweigt von einem Tag zum andern, so bekräftigt er alle ihre Gelübde und Verbündnisse, die sie auf sich hat, darum daß er geschwiegen hat des Tages, da er's hörte;
15
wird er's aber aufheben, nachdem er's gehört hat, so soll er ihre Missetat tragen.
16
Das sind die Satzungen, die der HERR dem Mose geboten hat zwischen Mann und Weib, zwischen Vater und Tochter, solange sie noch ledig ist in ihres Vaters Hause.

Das Gesetz über die Gelübde

(Matthäus 5,33-37)
1
Und Moses berichtete den Söhnen Israels alles, was ihm der Herr geboten hatte;
2
und er sprach zu den Fürsten der Stämme der Söhne Israels: Dies ist es, was der Herr geboten hat:
3
Wenn ein Mann dem Herrn ein Gelübde gemacht, oder sich mit einem Eide verbunden hat, so soll er sein Wort nicht brechen, sondern alles erfüllen, was er versprochen hat.
4
Wenn ein Weib etwas gelobt und sich mit einem Eide zu etwas verbunden hat, während sie noch im Hause ihres Vaters und noch im Mädchenaltar ist, und der Vater von dem Gelübde, das sie gemacht hat, und von dem Eide, durch den sie sich verpflichtet hat, Kenntnis erhält und schweigt gleichwohl dazu, so soll sie an ihr Gelübde gebunden sein
5
und soll alles erfüllen, was sie versprochen und geschworen hat.
6
Wenn aber der Vater, sobald er davon hört, Einspruch erhebt, so sollen ihre Gelübde und Eide nichtig sein, und sie soll nicht an ihr Versprechen gebunden sein, weil ihr Vater Einspruch erhoben hat.
7
Hat sie einen Mann, und gelobt etwas, und hat sich durch ein Wort aus ihrem Munde eidlich verpflichtet,
8
und ihr Mann erhebt an dem Tage, wo er es erfährt, keinen Einspruch, so soll sie an ihr Gelübde gebunden sein und erfüllen, was sie versprochen hat.
9
Wenn aber der Mann, sobald er es erfährt, unverweilt Einspruch erhebt und ihre Versprechungen und die Worte, mit denen sie sich verpflichtet hat, ungültig macht, so wird ihr der Herr gnädig sein.
10
Eine Witwe oder eine Verstoßene sollen alles erfüllen, was sie geloben.
11
Wenn ein Weib im Hause ihres Mannes sich durch ein Gelübde und einen Eid zu etwas verpflichtet,
12
und der Mann erfährt es, und schweigt, und erhebt keinen Einspruch gegen das Versprechen, so soll sie alles erfüllen, was sie versprochen hat.
13
Hat er aber sogleich Einspruch erhoben, so soll sie zur Erfüllung des Versprechens nicht gehalten sein; denn ihr Mann hat Einspruch erhoben, und der Herr wird ihr gnädig sein.
14
Wenn sie gelobt und sich durch einen Eid verpflichtet, sich durch Fasten oder Enthaltung von andern Dingen zu kasteien, so soll es dem Manne zustehen, es ihr zu gestatten oder zu verwehren.
15
Wenn aber der Mann es vernimmt, und schweigt, und seinen Ausspruch bis auf den andern Tag verschiebt, so soll sie halten, was sie gelobt und versprochen hat, weil er damals, als er es vernommen, dazu geschwiegen hat.
16
Wenn er aber nachher Einspruch erhebt, nachdem er davon erfahren hat, so soll er ihre Verschuldung tragen.
17
Das sind die Bestimmungen, welche der Herr dem Moses gegeben hat, die gelten sollen zwischen Mann und Weib, zwischen Vater und Tochter, die noch im Mädchenaltar ist, oder noch im Hause ihres Vaters weilt.