Gottes Neue Bibel

Das vierte Buch Mose: Numeri

Lutherbibel :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 35 -

Städte für die Leviten

(Josua 21,1-45; 1. Chronik 6,54-81)
1
Und der HERR redete mit Mose auf den Gefilde der Moabiter am Jordan gegenüber Jericho und sprach:
2
Gebiete den Kindern Israel, daß sie den Leviten Städte geben von ihren Erbgütern zur Wohnung;
3
dazu Vorstädte um die Städte her sollt ihr den Leviten auch geben, daß sie in den Städten wohnen und in den Vorstädten ihr Vieh und Gut und allerlei Tiere haben.
4
Die Weite aber der Vorstädte, die ihr den Leviten gebt, soll tausend Ellen draußen vor der Stadtmauer umher haben.
5
So sollt ihr nun messen außen an der Stadt von der Ecke gegen Morgen zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mittag zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Abend zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mitternacht zweitausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sei. Das sollen ihre Vorstädte sein.
6
Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs Freistädte geben, daß dahinein fliehe, wer einen Totschlag getan hat. Über dieselben sollt ihr noch zweiundvierzig Städte geben,
7
daß alle Städte, die ihr den Leviten gebt, seien achtundvierzig mit ihren Vorstädten.
8
Und sollt derselben desto mehr geben von denen, die viel besitzen unter den Kindern Israel, und desto weniger von denen, die wenig besitzen; ein jeglicher nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilt wird, soll Städte den Leviten geben.

Städte der Zuflucht

(5. Mose 4,41-43; 5. Mose 19,1-14; Josua 20,1-9)
9
Und der HERR redete mit Mose und sprach:
10
Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan ins Land Kanaan kommt,
11
sollt ihr Städte auswählen, daß sie Freistädte seien, wohin fliehe, wer einen Totschlag unversehens tut.
12
Und sollen unter euch solche Freistädte sein vor dem Bluträcher, daß der nicht sterben müsse, der einen Totschlag getan hat, bis daß er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden sei.
13
Und der Städte, die ihr geben werdet zu Freistädten, sollen sechs sein.
14
Drei sollt ihr geben diesseit des Jordans und drei im Lande Kanaan.
15
Das sind die sechs Freistädte, den Kindern Israel und den Fremdlingen und den Beisassen unter euch, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat unversehens.
16
Wer jemand mit einem Eisen schlägt, daß er stirbt, der ist ein Totschläger und soll des Todes sterben.
17
Wirft er ihn mit einem Stein, mit dem jemand mag getötet werden, daß er davon stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben.
18
Schlägt er ihn aber mit einem Holz, mit dem jemand mag totgeschlagen werden, daß er stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben.
19
Der Rächer des Bluts soll den Totschläger zum Tode bringen; wo er ihm begegnet, soll er ihn töten.
20
Stößt er ihn aus Haß oder wirft etwas auf ihn aus List, daß er stirbt,
21
oder schlägt ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, daß er stirbt, so soll er des Todes sterben, der ihn geschlagen hat; denn er ist ein Totschläger. Der Rächer des Bluts soll ihn zum Tode bringen, wo er ihm begegnet.
22
Wenn er ihn aber ungefähr stößt, ohne Feindschaft, oder wirft irgend etwas auf ihn unversehens
23
oder wirft irgend einen Stein auf ihn, davon man sterben mag, und er hat's nicht gesehen, also daß er stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch kein Übles gewollt,
24
so soll die Gemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Rächer des Bluts nach diesen Rechten.
25
Und die Gemeinde soll den Totschläger erretten von der Hand des Bluträchers und soll ihn wiederkommen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis daß der Hohepriester sterbe, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
26
Wird aber der Totschläger aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist,
27
und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des Bluts nicht schuldig sein.
28
Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines Erbguts kommen.
29
Das soll euch ein Recht sein bei euren Nachkommen, überall, wo ihr wohnt.
30
Den Totschläger soll man töten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soll nicht aussagen über eine Seele zum Tode.
31
Und ihr sollt keine Versühnung nehmen für die Seele eines Totschlägers; denn er ist des Todes schuldig, und er soll des Todes sterben.
32
Und sollt keine Versühnung nehmen für den, der zur Freistadt geflohen ist, daß er wiederkomme, zu wohnen im Lande, bis der Priester sterbe.
33
Und schändet das Land nicht, darin ihr wohnet; denn wer blutschuldig ist, der schändet das Land, und das Land kann vom Blut nicht versöhnt werden, das darin vergossen wird, außer durch das Blut des, der es vergossen hat.
34
Verunreinigt das Land nicht, darin ihr wohnet, darin ich auch wohne; denn ich bin der HERR, der unter den Kindern Israel wohnt.

Städte für die Leviten

(Josua 21,1-45; 1. Chronik 6,54-81)
1
Auch dies redete der Herr zu Moses in den Ebenen Moabs, am Jordan, Jericho gegenüber:
2
Befiehl den Söhnen Israels, dass sie den Leviten von ihrem Erbbesitze
3
Städte zum Wohnen geben mit den Fluren derselben ringsum, damit diese in den Städten wohnen können und für ihre Herden und ihr Vieh die Fluren haben,
4
welche sich von den Mauern der Städte tausend Schritte weit ringsum erstrecken sollen.
5
Gegen Osten sollen zweitausend Ellen sein, und gegen Süden ebenso zweitausend Ellen; und gegen das Meer, das im Westen liegt, das gleiche Maß, und die Nordseite soll durch eine gleich lange Grenze abgeschlossen werden; so werden die Städte in der Mitte sein, und die Fluren außen herum.
6
Von den Städten aber, welche ihr den Leviten geben werdet, sollen sechs als Zufluchtsstätten für Flüchtlinge abgesondert sein, dass dahin fliehen kann, wer Blut vergossen hat; und außer diesen sollt ihr ihnen andere zweiundvierzig Städte geben,
7
das ist zusammen achtundvierzig Städte mit ihren Fluren.
8
Von diesen Städten, welche ihnen von dem Besitze der Söhne Israels zu Teil werden, sollen denen, welche mehr besitzen, mehrere genommen werden, und denen, welche weniger besitzen, wenigere; alle sollen nach Maßgabe ihres Erbbesitzes den Leviten Städte geben.

Städte der Zuflucht

(5. Mose 4,41-43; 5. Mose 19,1-14; Josua 20,1-9)
9
Der Herr sprach zu Moses:
10
Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Chanaan gezogen seid,
11
so bestimmet die Städte, welche als Zuflucht für Flüchtlinge dienen sollen, welche unvorsätzlich Blut vergossen haben.
12
Wenn der Flüchtling in diesen weilt, so soll der Verwandte des Ermordeten ihn nicht töten dürfen, bis er vor die Gemeinde gestellt und seine Sache gerichtlich verhandelt ist.
13
Von den Städten aber, welche den Flüchtlingen zur Flucht bestimmt werden,
14
sollen drei jenseits des Jordans und drei im Lande Chanaan sein,
15
sowohl für die Söhne Israels, wie für die Ankömmlinge und Fremden, damit dahin fliehe, wer unvorsätzlich Blut vergossen hat.
16
Wenn jemand mit einem Eisen schlägt, so dass der Getroffene stirbt, so soll er des Mordes schuldig sein und sterben.
17
Wer einen Stein auf jemanden wirft, so dass der Getroffene tot bleibt, soll ebenso gestraft werden.
18
Wird jemand mit einem Holze geschlagen und bleibt tot, so soll er mit dem Blute dessen, der ihn geschlagen, gerächt werden.
19
Der nächste Verwandte des Erschlagenen töte den Mörder; sogleich, wenn er ihn findet, soll er ihn töten.
20
Wer einen Menschen aus Hass stößt, oder mit Hinterlist etwas auf ihn wirft,
21
oder, wenn er ihm feind war, ihn mit der Hand so schlägt, dass jener stirbt, so ist der, welcher geschlagen hat, des Mordes schuldig; der Verwandte des Getöteten mag ihn töten, sobald er ihn findet.
22
Wenn aber jemand unversehens und ohne Hass
23
und Feindschaft etwas dergleichen tut,
24
und dies vor dem Volke erwiesen, und der Bluthandel zwischen dem Täter und dem Blutsverwandten untersucht ist,
25
so soll er als unschuldig aus der Hand des Rächers befreit und durch Urteilsspruch in die Stadt zurückgeführt werden, in die er geflohen war, und soll daselbst bleiben, bis der Hohepriester, der mit dem heiligen Öle gesalbt ist, stirbt.
26
Wenn aber der Totschläger außerhalb des Bereiches der Städte, welche den Flüchtigen angewiesen sind,
27
gefunden und von dem Bluträcher erschlagen wird, so soll der, welcher ihn getötet hat, schuldlos sein;
28
denn der Flüchtling hätte bis zum Tode des Hohenpriesters in der Stadt bleiben sollen. Nachdem aber dieser gestorben ist, darf der Totschläger wieder in sein Land zurückkehren.
29
Dies soll als ewig verpflichtende Bestimmung in allen euren Wohnsitzen gelten.
30
Ein Mörder soll auf die Aussage von Zeugen hin gestraft werden. Auf das Zeugnis eines Zeugen hin soll niemand verurteilt werden.
31
Ihr sollt kein Lösegeld von einem annehmen, der Blutschuld auf sich geladen hat, er soll alsbald auch selbst sterben.
32
Verwiesene und Flüchtlinge sollen auf keine Weise vor dem Tode des Hohenpriesters in ihre Städte zurückkehren können;
33
damit ihr das Land eures Wohnsitzes nicht entweihet, denn durch das Blut Unschuldiger wird es befleckt und kann nicht anders entsühnt werden, als durch das Blut dessen, der das Blut eines andern vergossen hat.
34
So werde euer Erbbesitz rein gehalten, da ich in eurer Mitte wohne; denn ich bin der Herr, der inmitten der Söhne Israels wohnt.