Gottes Neue Bibel

Das dritte Buch Mose: Levitikus

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- Kapitel 25 -

Der Sabbat im siebten Jahr

(2. Mose 23,10-13; 5. Mose 15,1-6)
1
Und der HERR gebot dem Mose auf dem Berge Sinai folgendes:
2
»Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat(a) halten.
3
Sechs Jahre sollst du dein Feld bestellen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einbringen;
4
aber im siebten Jahre soll das Land einen Sabbat der Ruhe(b) haben, eine dem HERRN geweihte Ruhezeit: da darfst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht beschneiden;
5
auch den Wildwuchs(c) deiner (vorjährigen) Ernte darfst du nicht einheimsen und die Trauben von deinem unbeschnittenen Weinstock nicht lesen: es soll ein Sabbatjahr(d) für das Land sein.
6
Was das Land während seiner Ruhezeit von selbst hervorbringt, soll euch zur Nahrung dienen, dir sowie deinen Knechten und Mägden, deinen Tagelöhnern und den Beisassen, die bei dir als Gäste leben;
7
auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Lande leben, soll der gesamte Ertrag (dieses Jahres) zur Nahrung dienen.«

Das Jubiläumsjahr

8
»Sodann sollst du dir sieben solcher Sabbatjahre(e), also siebenmal sieben Jahre, abzählen, so daß dir die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre beträgt.
9
Dann sollst du am zehnten Tage des siebten Monats die Lärmposaune erschallen lassen; am Versöhnungstage sollt ihr die Posaunen überall in eurem Lande erschallen lassen
10
und so das fünfzigste Jahr heiligen, und sollt im Lande Freiheit(f) für alle seine Bewohner ausrufen: ein Halljahr(g) soll es für euch sein, in dem ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen und ein jeder zu seiner Familie zurückkehren soll.
11
Ein Halljahr soll also jedes fünfzigste Jahr für euch sein; da dürft ihr weder säen, noch das, was von selbst gewachsen ist, einernten, noch Trauben von den unbeschnittenen Weinstöcken lesen;
12
denn ein Halljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr essen, was es von selbst hervorbringt.
13
In solchem Halljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.
14
Wenn du also deinem Nächsten(h) etwas verkaufst oder von deinem Nächsten etwas kaufst, so sollt ihr einander nicht übervorteilen,
15
sondern nach der Zahl der Jahre, die seit dem (letzten) Halljahr verflossen sind, sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16
Bei einer größeren Zahl von Jahren (bis zum nächsten Halljahr) sollst du den Kaufpreis für ein Grundstück verhältnismäßig erhöhen und bei einer kleineren Zahl von Jahren den Kaufpreis verhältnismäßig verringern; denn er verkauft dir nur eine (bestimmte) Anzahl von Ernten.
17
Keiner übervorteile also den andern, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten; denn ich bin der HERR, euer Gott.

Bestimmungen für das siebte Jahr

(5. Mose 28,1-14)
18
So verfahrt denn nach meinen Anordnungen und beobachtet meine Gebote und handelt nach ihnen, so werdet ihr in eurem Lande in Sicherheit wohnen.
19
Dann wird das Land euch seinen Ertrag geben, so daß ihr euch satt essen könnt und in Sicherheit darin wohnt.
20
Wenn ihr aber fragt: ›Wovon sollen wir uns denn im siebten Jahre nähren, wenn wir doch weder säen noch den erforderlichen Ertrag einernten dürfen?‹,
21
so sollt ihr wissen: ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, daß es euch den Ertrag für drei Jahre liefern soll.
22
Obgleich ihr daher erst im achten Jahre säet, werdet ihr doch immer noch von dem früheren Ertrage altes Getreide zu essen haben; bis ins neunte Jahr, bis dessen Ernte eingebracht ist, werdet ihr altes Getreide zu essen haben.

Rückkauf von Eigentum

23
Der Landbesitz darf also nicht für immer verkauft werden, denn mir gehört das Land: ihr seid ja nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
24
Daher sollt ihr in dem ganzen Lande, das ihr innehabt, für euren Landbesitz die Wiedereinlösung gestatten.«
25
»Wenn einer deiner Volksgenossen verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das wieder einlösen(i) dürfen, was sein Verwandter verkauft hat.
26
Wenn ferner jemand keinen Löser hat, aber selbst soviel Geld aufzubringen vermag, als zur Wiedereinlösung seines Besitzes erforderlich ist,
27
so soll er die Jahre, die seit seinem Verkauf verflossen sind, in Anrechnung bringen und das Überschüssige demjenigen zurückzahlen, an den er verkauft hat, damit er so wieder zu seinem Besitz kommt.
28
Wenn er aber nicht soviel Geld aufbringen kann, als zum Rückkauf erforderlich ist, so soll das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Halljahr verbleiben; aber im Halljahr soll es frei werden, so daß er wieder zu seinem Eigentum kommt.
29
Wenn ferner jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen, bis ein Jahr nach dem Verkauf des Hauses vergangen ist: ein volles Jahr soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen.
30
Wenn ein Rückkauf aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen für immer verbleiben: es soll im Halljahr nicht frei werden.
31
Dagegen die Häuser in den Gehöften(j), die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als zum Feldbesitz gehörig angesehen werden: es soll (unbeschränktes) Rückkaufsrecht für sie gelten, und im Halljahr sollen sie frei werden.
32
Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.
33
Wenn jedoch einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so soll es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Halljahr wieder frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.
34
Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf überhaupt nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.«

Kreditvergabe an die Armen

35
»Wenn ferner einer deiner Volksgenossen verarmt, so daß er sich neben dir nicht zu halten vermag, so sollst du ihn unterstützen, so daß er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir lebt.
36
Du darfst nicht Zins und Aufschlag(k) von ihm nehmen, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, damit dein Bruder neben dir leben kann.
37
Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Aufschlag(l):
38
ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein!

Das Gesetz über die Knechtschaft

39
Wenn ferner einer deiner Volksgenossen neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn keine Sklavenarbeit verrichten lassen,
40
nein, wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein: nur bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;
41
dann aber soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder in den Besitz seiner Väter eintreten.
42
Denn meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe: sie dürfen nicht wie gewöhnliche Sklaven verkauft werden.
43
Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten!
44
Was aber deine leibeigenen Knechte und Mägde betrifft, die du besitzen wirst(m), so mögt ihr euch solche Knechte und Mägde von den Heidenvölkern kaufen, die rings um euch her wohnen.
45
Auch aus den Kindern der Beisassen, die bei euch als Gäste leben – aus ihnen könnt ihr euch welche kaufen sowie aus ihren Nachkommen, die bei euch leben und die sie in eurem Lande gezeugt haben: diese mögen euch als Eigentum gehören,
46
und ihr könnt sie auf eure Kinder nach euch vererben, damit diese sie als Eigentum besitzen: auf ewig könnt ihr diese als Sklaven dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Israeliten – da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen!
47
Wenn ferner ein Fremdling oder Beisasse neben dir Vermögen erwirbt, während einer deiner Volksgenossen neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen neben dir, oder einem Abkömmling aus der Familie eines Fremdlings als Sklaven verkauft,
48
so soll, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht für ihn bestehen: einer von seinen Volksgenossen mag(n) ihn loskaufen;
49
oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims(o) mag(p) ihn loskaufen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht darf ihn loskaufen; oder wenn er selbst soviel Geld aufbringt, kann er sich selbst loskaufen.
50
Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahre ab, wo er sich verkauft hat, bis zum Halljahr berechnen, und der Preis, um den er sich ihm verkauft hat, soll auf die Zahl der Jahre gleichmäßig verteilt werden: wie bei einem Lohnarbeiter soll die Dienstzeit bei ihm berechnet werden.
51
Wenn also der Jahre noch viele (bis zum Halljahr) sind, so soll er diesen entsprechend sein Lösegeld von der Kaufsumme zurückzahlen;
52
wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr übrig sind, so muß er danach die Berechnung anstellen: nach Maßgabe(q) seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zurückzuzahlen.
53
Wie ein Mietling, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll er bei seinem Herrn sein, und dieser darf ihn vor deinen Augen nicht mit Härte als Herr behandeln.
54
Wird er aber nicht auf diese Weise losgekauft, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
55
Denn mir gehören die Israeliten als Dienstknechte; meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der HERR, euer Gott!«

Fußnoten

(a)25:2 = eine Ruhezeit
(b)25:4 = völlige Ruhe
(c)25:5 = den Nachwuchs
(d)25:5 = Ruhejahr
(e)25:8 = Ruhejahre oder: Jahrsabbate
(f)25:10 oder: Befreiung
(g)25:10 oder: Jobeljahr
(h)25:14 oder: Volksgenossen
(i)25:25 = für ihn zurückkaufen
(j)25:31 oder: Dörfern
(k)25:36 oder: Wucher
(l)25:37 oder: Wucher
(m)25:44 oder: darfst
(n)25:48 oder: darf
(o)25:49 = sein Vetter
(p)25:49 oder: darf
(q)25:52 oder: Verhältnis

Der Sabbat im siebten Jahr

(2. Mose 23,10-13; 5. Mose 15,1-6)
1
Und der Herr redete zu Moses auf dem Berge Sinai und sprach:
2
Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommen werdet, das ich euch gebe, so lass es den Sabbat des Herrn feiern.
3
Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seine Früchte einsammeln;
4
im siebenten Jahre aber soll der Sabbat des Landes, der Ruhe des Herrn sein; du sollst dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5
Was die Erde von selber hervorbringt, sollst du nicht ernten und die Trauben deiner neuen Schößlinge nicht als Weinlese einsammeln; denn es ist ein Ruhejahr für das Land;
6
doch soll es euch zur Nahrung dienen, dir und deinem Knechte, deiner Magd und deinem Lohnarbeiter, und dem Fremdlinge, die bei dir weilen,
7
deinen Rindern und Schafen; alles, was von selbst wächst, soll ihnen zur Nahrung dienen.

Das Jubiläumsjahr

8
Weiter sollst du dir sieben Jahreswochen abzählen, das ist siebenmal sieben, welche zusammen neunundvierzig Jahre ausmachen.
9
Alsdann sollst du im siebenten Monat, am zehnten Tage des Monats, zur Zeit der Versöhnung, in eurem ganzen Land Posaunen erschallen lassen,
10
und sollst das fünfzigste Jahr heiligen und es als Erlassjahr für alle Bewohner deines Landes ausrufen; denn es ist ein Jubeljahr. Da soll jeder wieder zu seinem Eigentume gelangen, und jeder zu seinem ursprünglichen Geschlechte zurückkehren;
11
denn es ist ein Jubeljahr, das fünfzigste Jahr. Ihr sollt nicht säen, noch das, was von selbst auf dem Acker wächst, ernten, und den Nachwuchs des Weinberges nicht sammeln,
12
wegen der Heiligung des Jubeljahres, sondern ihr sollt essen, was sich euch von selbst darbietet.
13
Im Jubeljahre sollen alle zu ihrem Eigentume zurückkommen.
14
Wenn du etwas an deinen Mitbürger verkaufst oder von ihm kaufst, so behandle deinen Bruder nicht hart, sondern du sollst nach der Zahl der Jahre des Jubeljahres von ihm kaufen,
15
und er dir nach der Berechnung der Früchte verkaufen.
16
Je mehr Jahre nach dem Jubeljahre übrigbleiben, desto mehr wächst auch der Preis; und je weniger Zeit du zählst, desto geringer soll auch der Kaufpreis sein; denn er verkauft dir eine Anzahl von Erträgen.
17
Bedrücket eure Stammesgenossen nicht, sondern ein jeder fürchte seinen Gott; denn ich bin der Herr euer Gott.

Bestimmungen für das siebte Jahr

(5. Mose 28,1-14)
18
Tuet nach meinen Geboten, und haltet meine Satzungen, und erfüllet sie, damit ihr ohne alle Furcht im Lande wohnen könnet
19
und der Boden euch seine Früchte gebe, von denen ihr reichlich genießen möget, ohne Angriffe von jemanden befürchten zu müssen.
20
Wenn ihr aber sagt: Was sollen wir im siebenten Jahre essen, wenn wir nicht säen, noch unsere Früchte einsammeln?
21
so wisset: Ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen geben, dass es Frucht für drei Jahre trage;
22
und im achten Jahre werdet ihr wieder säen und vom alten Ertrage essen bis zum neunten Jahre; bis Neues wächst, werdet ihr von dem Alten essen.

Rückkauf von Eigentum

23
Auch soll Grund und Boden nicht auf ewig verkauft werden; denn sie sind mein, und ihr seid Fremdlinge und meine Pächter.
24
Darum soll das ganze Land, das ihr besitzt, unter der Bedingung der Wiedereinlösung verkauft werden.
25
Wenn dein Bruder verarmt ist und dir sein kleines Besitztum verkauft hat, und sein Verwandter will es einlösen, so kann er einlösen, was jener verkauft hat.
26
Wenn er aber keinen Verwandten hat und selbst den Preis für die Wiedereinlösung aufbringen kann,
27
so sollen die Erträge von der Zeit an gerechnet werden, zu der er es verkauft hat; und was darüber ist, soll er dem Käufer zurückerstatten und so wieder zu seinem Besitztum kommen.
28
Kann aber seine Hand nicht so viel aufbringen, um den Preis zurückzuerstatten, so soll der Käufer das, was er gekauft hat, bis zum Jubeljahre besitzen. Denn in diesem soll alles Verkaufte an seinen Herrn und an seinen früheren Besitzer zurückkehren.
29
Wer ein Haus innerhalb der Mauern einer Stadt verkauft, soll es wieder einlösen dürfen, bis ein Jahr um ist.
30
Löst er es nicht ein und ein Jahr ist verflossen, so soll der Käufer und seine Nachkommen es auf immer zu eigen haben, und es soll nicht wieder eingelöst werden können, selbst nicht im Jubeljahre.
31
Steht aber das Haus in einem Dorfe, welches keine Mauern hat, so soll es nach dem für die Äcker geltenden Rechte verkauft werden; wird es nicht schon vorher eingelöst, so soll es im Jubeljahre wieder an seinem Herrn zurückfallen.
32
Häuser der Leviten, welche in den Städten sind, können jederzeit wieder eingelöst werden;
33
wenn sie aber nicht wieder eingelöst sind, so sollen sie im Jubeljahre an ihre Herren zurückfallen; denn die Häuser in den Levitenstädten sind ihr Besitz unter den Söhnen Israels.
34
Das zu ihren Städten gehörige Weideland soll nicht verkauft werden; denn es ist ein ewiger Besitz.

Kreditvergabe an die Armen

35
Wenn dein Bruder verarmt und unvermögend wird, und du nimmst ihn wie einen Ankömmling und Fremdling auf, und er lebt mit dir,
36
so nimm von ihm keine Zinsen, noch auch mehr, als du ihm gegeben hast. Fürchte deinen Gott, auf dass dein Bruder bei dir leben könne.
37
Du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher geben, noch von den Früchten den Überschuss verlangen.
38
Ich bin der Herr euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Chanaan zu geben und euer Gott zu sein.

Das Gesetz über die Knechtschaft

39
Wenn dein Bruder, aus Armut gezwungen, sich dir verkauft, so sollst du ihm nicht Sklavendienst auferlegen:
40
sondern er soll wie ein Lohnarbeiter und Pächter sein, und bei dir bis zum Jubeljahre arbeiten,
41
und alsdann mit seinen Kindern frei ausgehen und zu seinem Geschlechte und zum Besitztume seiner Väter zurückkehren;
42
denn sie sind meine Knechte und ich habe sie aus dem Lande Ägypten geführt; sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden.
43
Bedränge ihn nicht durch schweren Druck, sondern fürchte deinen Gott.
44
Sklaven und Sklavinnen möget ihr aus den Völkern nehmen, welche euch umgeben.
45
Auch Fremde, die bei euch weilen, oder wer in eurem Lande von diesen geboren wurde, möget ihr zu Sklaven haben,
46
und sie euern Nachkommen erblich hinterlassen, und sie auf immer besitzen; aber eure Brüder, die Söhne Israels, sollt ihr nicht gewalttätig unterdrücken.
47
Wenn ein Auswärtiger und Fremdling bei euch mächtig wird, und dein Bruder verarmt und verkauft sich ihm oder einem seiner Abkömmlinge,
48
so kann er nach dem Verkaufe wieder ausgelöst werden. Wer von seinen Brüdern ihn auslösen will, kann ihn auslösen,
49
der Bruder seines Vaters, oder der Sohn des Vaterbruders, oder ein anderer Blutsverwandter, und Anverwandter. Kann er sich aber selbst auslösen, so soll er sich auslösen,
50
jedoch so, dass die Jahre von der Zeit an, wo er sich verkauft hat, bis zum Jubeljahre berechnet werden; und auch das Geld, für das er sich verkauft hat, nach der Zahl der Jahre und dem Verhältnisse eines Lohnarbeiters gerechnet wird.
51
Wenn noch viele Jahre bis zum Jubeljahre übrigbleiben, so soll er auch einen diesen entsprechenden Preis zurückerstatten.
52
Sind es aber nur wenige, so soll er nach der Zahl der Jahre mit ihm die Berechnung machen und dem Käufer erstatten, was an Jahren übrig ist,
53
indem er den Lohn für diejenigen in Anrechnung bringt, durch welche er zuvor gedient hat; und der Fremdling soll ihn nicht mit hartem Drucke vor deinen Augen beschweren.
54
Kann er nicht in dieser Weise ausgelöst werden, so soll er mit seinen Kindern im Jubeljahre frei ausgehen,
55
denn die Söhne Israels sind meine Diener, welche ich aus dem Lande Ägypten geführt habe.