Gottes Neue Bibel

Das dritte Buch Mose: Levitikus

Schlachter Bibel :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 25 -

Der Sabbat im siebten Jahr

(2. Mose 23,10-13; 5. Mose 15,1-6)
1
Und der HERR redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2
Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern.
3
Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre lang deine Reben beschneiden und ihre Früchte einsammeln.
4
Aber im siebenten Jahr soll das Land seinen Ruhesabbat haben, den Sabbat des HERRN, da du dein Feld nicht besäen, noch deine Reben beschneiden sollst.
5
Auch was nach deiner Ernte von sich selber wächst, sollst du nicht ernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht ablesen, weil es ein Sabbatjahr des Landes ist.
6
Und dieser Landessabbat soll euch Nahrung bringen, dir und deinen Knechten und deiner Magd, deinem Taglöhner, deinen Beisaßen und deinem Fremdling bei dir;
7
deinem Vieh und den Tieren in deinem Lande soll sein ganzer Ertrag zur Speise dienen.

Das Jubiläumsjahr

8
Und du sollst dir sieben solche Sabbatjahre abzählen, daß siebenmal sieben Jahre gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre beträgt neunundvierzig Jahre.
9
Da sollst du den Schall der Posaune ertönen lassen am zehnten Tage des siebenten Monats; am Tage der Versöhnung sollt ihr den Schall durch euer ganzes Land ergehen lassen.
10
Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen, denn es ist das Jubeljahr. Da soll ein jeder bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen.
11
Denn das fünfzigste ist das Jubeljahr. Ihr sollt nicht säen, auch nicht ernten, was von sich selber wächst, auch den unbeschnittenen Weinstock nicht ablesen.
12
Denn das Jubeljahr soll unter euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt.
13
In diesem Jubeljahr soll jedermann wieder zu seinem Besitztum kommen.
14
Wenn du nun deinem Nächsten etwas verkaufst oder demselben etwas abkaufst, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen;
15
sondern nach der Zahl der Jahre, nach dem Jubeljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl des jährlichen Ertrages soll er es dir verkaufen.
16
Nach der Menge der Jahre sollst du den Kaufpreis steigern, und nach der geringen Anzahl der Jahre sollst du den Kaufpreis verringern; denn eine bestimmte Anzahl von Ernten verkauft er dir.
17
So übervorteile nun keiner seinen Nächsten; sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich, der HERR, bin euer Gott!

Bestimmungen für das siebte Jahr

(5. Mose 28,1-14)
18
Darum haltet meine Satzungen und beobachtet meine Rechte, daß ihr sie tut; so sollst du sicher wohnen im Lande,
19
und das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.
20
Und wenn ihr sagen würdet: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? Denn wir säen nicht und sammeln auch keine Früchte ein!
21
so will ich im sechsten Jahr meinem Segen gebieten, daß es euch Früchte für drei Jahre liefern soll;
22
daß, wenn ihr im achten Jahre säet, ihr noch von den alten Früchten esset bis in das neunte Jahr; daß ihr von dem Alten esset bis wieder neue Früchte kommen.

Rückkauf von Eigentum

23
Ihr sollt das Land nicht als unablöslich verkaufen; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisaßen.
24
Und ihr sollt im ganzen Lande eurer Besitzung die Wiedereinlösung des Landes zulassen.
25
Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seiner Habe verkauft, so soll derjenige als Löser für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; derselbe soll lösen, was sein Bruder verkauft hat.
26
Wenn aber jemand keinen Löser hat, kann aber mit seiner Hand so viel zuwege bringen, als zur Wiedereinlösung nötig ist,
27
so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seiner Habe komme.
28
Vermag er ihn aber nicht zu entschädigen, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Jubeljahr; alsdann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seiner Habe kommen.
29
Wer ein Wohnhaus verkauft innerhalb der Stadtmauern, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Rückkaufsrecht.
30
Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so sollen der Käufer und seine Nachkommen dasselbe Haus innerhalb der Stadtmauern als unablöslich behalten; es soll im Jubeljahr nicht frei ausgehen.
31
Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Ackerland gleich zu rechnen; sie sind ablösbar und sollen im Jubeljahr frei ausgehen.
32
Was aber die Levitenstädte anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Besitztums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht.
33
Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Besitztums im Jubeljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Kindern Israel;
34
und die Weideplätze bei ihren Städten dürfen nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum.

Kreditvergabe an die Armen

35
Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Beisaße, daß er bei dir leben kann.
36
Du sollst keinen Zins noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, daß dein Bruder neben dir leben könne.
37
Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins, noch deine Speise um Wucherpreise geben.
38
Ich, der HERR, bin euer Gott, der ich euch aus Ägyptenland geführt habe, daß ich euch das Land Kanaan gebe und euer Gott sei.

Das Gesetz über die Knechtschaft

39
Wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn im Dienst nicht als einen leibeigenen Knecht halten;
40
als Taglöhner und Beisaße soll er bei dir gelten und dir bis zum Jubeljahr dienen.
41
Alsdann soll er frei von dir ausgehen, und seine Kinder mit ihm, und soll wieder zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe kommen.
42
Denn auch sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen!
43
Du sollst nicht mit Strenge über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott.
44
Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind.
45
Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Beisaßen, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Geschlechtern bei euch, die in eurem Lande geboren sind; dieselben sollt ihr zu eigen haben,
46
und sollst sie vererben auf eure Kinder nach euch zum leibeigenen Besitz, daß sie euch ewiglich dienen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht, einer über den andern, mit Strenge herrschen!
47
Wenn die Hand eines Fremdlings oder Beisaßen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, welcher ein Beisaße bei dir ist, oder einem Abkömmling von seinem Stamm verkauft,
48
so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht behalten; einer von seinen Brüdern soll ihn lösen;
49
oder sein Vetter oder seines Vetters Sohn mag ihn lösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seinem Geschlecht kann ihn lösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst lösen.
50
Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll diese Zeit wie ein Taglöhner bei ihm sein.
51
Sind noch viele Jahre übrig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lösegeld zurückerstatten;
52
sind aber wenig Jahre übrig bis zum Jubeljahr, so soll er darauf Rücksicht nehmen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lösegeld bezahlen.
53
Wie ein Taglöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.
54
Löst er sich aber nicht auf einem dieser Wege, so soll er im Jubeljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm;
55
denn die Kinder Israel sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus Ägypten geführt habe, ich, der HERR, euer Gott.

Der Sabbat im siebten Jahr

(2. Mose 23,10-13; 5. Mose 15,1-6)
1
Und der Herr redete zu Moses auf dem Berge Sinai und sprach:
2
Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommen werdet, das ich euch gebe, so lass es den Sabbat des Herrn feiern.
3
Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seine Früchte einsammeln;
4
im siebenten Jahre aber soll der Sabbat des Landes, der Ruhe des Herrn sein; du sollst dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5
Was die Erde von selber hervorbringt, sollst du nicht ernten und die Trauben deiner neuen Schößlinge nicht als Weinlese einsammeln; denn es ist ein Ruhejahr für das Land;
6
doch soll es euch zur Nahrung dienen, dir und deinem Knechte, deiner Magd und deinem Lohnarbeiter, und dem Fremdlinge, die bei dir weilen,
7
deinen Rindern und Schafen; alles, was von selbst wächst, soll ihnen zur Nahrung dienen.

Das Jubiläumsjahr

8
Weiter sollst du dir sieben Jahreswochen abzählen, das ist siebenmal sieben, welche zusammen neunundvierzig Jahre ausmachen.
9
Alsdann sollst du im siebenten Monat, am zehnten Tage des Monats, zur Zeit der Versöhnung, in eurem ganzen Land Posaunen erschallen lassen,
10
und sollst das fünfzigste Jahr heiligen und es als Erlassjahr für alle Bewohner deines Landes ausrufen; denn es ist ein Jubeljahr. Da soll jeder wieder zu seinem Eigentume gelangen, und jeder zu seinem ursprünglichen Geschlechte zurückkehren;
11
denn es ist ein Jubeljahr, das fünfzigste Jahr. Ihr sollt nicht säen, noch das, was von selbst auf dem Acker wächst, ernten, und den Nachwuchs des Weinberges nicht sammeln,
12
wegen der Heiligung des Jubeljahres, sondern ihr sollt essen, was sich euch von selbst darbietet.
13
Im Jubeljahre sollen alle zu ihrem Eigentume zurückkommen.
14
Wenn du etwas an deinen Mitbürger verkaufst oder von ihm kaufst, so behandle deinen Bruder nicht hart, sondern du sollst nach der Zahl der Jahre des Jubeljahres von ihm kaufen,
15
und er dir nach der Berechnung der Früchte verkaufen.
16
Je mehr Jahre nach dem Jubeljahre übrigbleiben, desto mehr wächst auch der Preis; und je weniger Zeit du zählst, desto geringer soll auch der Kaufpreis sein; denn er verkauft dir eine Anzahl von Erträgen.
17
Bedrücket eure Stammesgenossen nicht, sondern ein jeder fürchte seinen Gott; denn ich bin der Herr euer Gott.

Bestimmungen für das siebte Jahr

(5. Mose 28,1-14)
18
Tuet nach meinen Geboten, und haltet meine Satzungen, und erfüllet sie, damit ihr ohne alle Furcht im Lande wohnen könnet
19
und der Boden euch seine Früchte gebe, von denen ihr reichlich genießen möget, ohne Angriffe von jemanden befürchten zu müssen.
20
Wenn ihr aber sagt: Was sollen wir im siebenten Jahre essen, wenn wir nicht säen, noch unsere Früchte einsammeln?
21
so wisset: Ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen geben, dass es Frucht für drei Jahre trage;
22
und im achten Jahre werdet ihr wieder säen und vom alten Ertrage essen bis zum neunten Jahre; bis Neues wächst, werdet ihr von dem Alten essen.

Rückkauf von Eigentum

23
Auch soll Grund und Boden nicht auf ewig verkauft werden; denn sie sind mein, und ihr seid Fremdlinge und meine Pächter.
24
Darum soll das ganze Land, das ihr besitzt, unter der Bedingung der Wiedereinlösung verkauft werden.
25
Wenn dein Bruder verarmt ist und dir sein kleines Besitztum verkauft hat, und sein Verwandter will es einlösen, so kann er einlösen, was jener verkauft hat.
26
Wenn er aber keinen Verwandten hat und selbst den Preis für die Wiedereinlösung aufbringen kann,
27
so sollen die Erträge von der Zeit an gerechnet werden, zu der er es verkauft hat; und was darüber ist, soll er dem Käufer zurückerstatten und so wieder zu seinem Besitztum kommen.
28
Kann aber seine Hand nicht so viel aufbringen, um den Preis zurückzuerstatten, so soll der Käufer das, was er gekauft hat, bis zum Jubeljahre besitzen. Denn in diesem soll alles Verkaufte an seinen Herrn und an seinen früheren Besitzer zurückkehren.
29
Wer ein Haus innerhalb der Mauern einer Stadt verkauft, soll es wieder einlösen dürfen, bis ein Jahr um ist.
30
Löst er es nicht ein und ein Jahr ist verflossen, so soll der Käufer und seine Nachkommen es auf immer zu eigen haben, und es soll nicht wieder eingelöst werden können, selbst nicht im Jubeljahre.
31
Steht aber das Haus in einem Dorfe, welches keine Mauern hat, so soll es nach dem für die Äcker geltenden Rechte verkauft werden; wird es nicht schon vorher eingelöst, so soll es im Jubeljahre wieder an seinem Herrn zurückfallen.
32
Häuser der Leviten, welche in den Städten sind, können jederzeit wieder eingelöst werden;
33
wenn sie aber nicht wieder eingelöst sind, so sollen sie im Jubeljahre an ihre Herren zurückfallen; denn die Häuser in den Levitenstädten sind ihr Besitz unter den Söhnen Israels.
34
Das zu ihren Städten gehörige Weideland soll nicht verkauft werden; denn es ist ein ewiger Besitz.

Kreditvergabe an die Armen

35
Wenn dein Bruder verarmt und unvermögend wird, und du nimmst ihn wie einen Ankömmling und Fremdling auf, und er lebt mit dir,
36
so nimm von ihm keine Zinsen, noch auch mehr, als du ihm gegeben hast. Fürchte deinen Gott, auf dass dein Bruder bei dir leben könne.
37
Du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher geben, noch von den Früchten den Überschuss verlangen.
38
Ich bin der Herr euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Chanaan zu geben und euer Gott zu sein.

Das Gesetz über die Knechtschaft

39
Wenn dein Bruder, aus Armut gezwungen, sich dir verkauft, so sollst du ihm nicht Sklavendienst auferlegen:
40
sondern er soll wie ein Lohnarbeiter und Pächter sein, und bei dir bis zum Jubeljahre arbeiten,
41
und alsdann mit seinen Kindern frei ausgehen und zu seinem Geschlechte und zum Besitztume seiner Väter zurückkehren;
42
denn sie sind meine Knechte und ich habe sie aus dem Lande Ägypten geführt; sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden.
43
Bedränge ihn nicht durch schweren Druck, sondern fürchte deinen Gott.
44
Sklaven und Sklavinnen möget ihr aus den Völkern nehmen, welche euch umgeben.
45
Auch Fremde, die bei euch weilen, oder wer in eurem Lande von diesen geboren wurde, möget ihr zu Sklaven haben,
46
und sie euern Nachkommen erblich hinterlassen, und sie auf immer besitzen; aber eure Brüder, die Söhne Israels, sollt ihr nicht gewalttätig unterdrücken.
47
Wenn ein Auswärtiger und Fremdling bei euch mächtig wird, und dein Bruder verarmt und verkauft sich ihm oder einem seiner Abkömmlinge,
48
so kann er nach dem Verkaufe wieder ausgelöst werden. Wer von seinen Brüdern ihn auslösen will, kann ihn auslösen,
49
der Bruder seines Vaters, oder der Sohn des Vaterbruders, oder ein anderer Blutsverwandter, und Anverwandter. Kann er sich aber selbst auslösen, so soll er sich auslösen,
50
jedoch so, dass die Jahre von der Zeit an, wo er sich verkauft hat, bis zum Jubeljahre berechnet werden; und auch das Geld, für das er sich verkauft hat, nach der Zahl der Jahre und dem Verhältnisse eines Lohnarbeiters gerechnet wird.
51
Wenn noch viele Jahre bis zum Jubeljahre übrigbleiben, so soll er auch einen diesen entsprechenden Preis zurückerstatten.
52
Sind es aber nur wenige, so soll er nach der Zahl der Jahre mit ihm die Berechnung machen und dem Käufer erstatten, was an Jahren übrig ist,
53
indem er den Lohn für diejenigen in Anrechnung bringt, durch welche er zuvor gedient hat; und der Fremdling soll ihn nicht mit hartem Drucke vor deinen Augen beschweren.
54
Kann er nicht in dieser Weise ausgelöst werden, so soll er mit seinen Kindern im Jubeljahre frei ausgehen,
55
denn die Söhne Israels sind meine Diener, welche ich aus dem Lande Ägypten geführt habe.