Die Geistige Sonne
Band 2
Mitteilungen über die geistigen Lebensverhältnisse des Jenseits
- Kapitel 88 -
Betrachtungen zum 9. Gebot
Bevor wir jedoch die volle Löse aussprechen wollen, wird es notwendig sein, noch einige Bemerkungen voranzuschicken, durch welche so manchen juridischen Vielfraßen und übergelehrten Völkerrechts-Verkündigern der Mund gestopft werden soll. Denn diese könnten etwa das Besitzrecht vom Sammelrechte ableiten, wodurch sie uns wenigstens scheinbar schlagen könnten. Daher wollen wir uns auch in diesem Punkte verschanzen.
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Es ist allerdings nicht in Abrede zu stellen, daß jedermann vor dem Nutzungsrechte das Sammelrecht haben muß. Denn bevor sich jemand nicht mit seinen Händen und mit seiner Kraft etwas holt und zubereitet, kann er sein Nutzungsrecht nicht geltend machen. Das ist einmal richtig, bevor jemand einen Apfel in den Mund stecken will, muß er ihn vom Baume oder vom Boden lesen.
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Für das ,,Sammelrecht" hat er ebenfalls mehrere göttliche Urkunden aufzuweisen. Urkunde Nr. 1 sind die Augen. Mit diesen muß er schauen, wo etwas ist. Urkunde Nr. 2 sind die Füße. Mit diesen muß er sich dahin bewegen, wo etwas ist. Urkunde Nr. 3 sind die Hände. Mit denen muß er dahin greifen und nehmen, wo etwas ist. Also laut dieser Urkunde hat der Mensch vom Herrn aus das Sammelrecht als urrechtlich zu seinem unbestreitbaren Eigentume.
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Könnte man aber hier nicht sagen: Ist das Gesammelte dann nicht vollkommen ein Eigentum dessen, der es laut seines göttlichen Sammelrechtes zu seiner Nutzung gesammelt hat? Hat nun ein anderer das Recht, seine Hände oder sein Verlangen darnach zu richten, was sich sein Nächster gesammelt hat? Denn offenbar bedingt ein Recht das andere. Habe ich vom Schöpfer aus das natürliche Nutzungsrecht, das im Magen und auf der Haut geschrieben ist, so muß ich auch das Sammelrecht haben, weil ich ohne das Sammelrecht das Nutzungsrecht nicht befriedigen kann.
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Was nützt mir aber das Sammelrecht, wenn es mir den Bissen nicht sichert, den ich zum Munde führe? Denn so da jedermann das Recht hat, mir den Apfel, den ich mit meiner Hand laut meines Sammelrechtes aufgeklaubt habe, aus der Hand zu nehmen, weil er etwa zu bequem ist, sich selbst einen aufzuklauben, so gehe ich offenbar mit meinem Nutzungsrechte ein und muß wohl oder übel verhungern.
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Es ist somit notwendig, daß das Sammelrecht wenigstens auf das ein Eigentumsrecht fordern kann, was es sich gesammelt hat, weil sonst an kein Nutzungsrecht ehrlichermaßen zu denken ist.
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Mit dem Sammelrecht verbindet sich das Bereitungsund Verfertigungsrecht. Ist es mir aber nicht gestattet, auf das von mir Bereitete und Verfertigte ein vollkommenes Eigentumsrecht geltend zu machen, so ist alle Tätigkeitskraft umsonst, und ich bin genötigt, erstens alle eßbaren Dinge heimlich roh zu verzehren und zweitens stets nackt umherzugehen. Denn so ich mir ein Kleid verfertige und ein anderer, der zu diesem Geschäft zu faul ist, nimmt es mir laut seines Nutzungsrechtes weg, Frage, was sollte denn da mein eigenes Nutzungsrecht dazu für eine Miene machen?
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Wenn ich mir in einer kälteren Gegend ein Haus erbaue und habe laut des Sammel- und Verfertigungsrechtes dabei kein Eigentumsrecht, da kann mich die nächstbeste Gesellschaft aus dem Hause treiben und selbst davon an meiner Statt ihr Nutzrecht ausüben.
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Daraus aber ist ja ersichtlich, daß mit dem natürlichen Erwerbsrechte ein gewisses prärogatives (urrechtliches) Eigentumsrecht für den gewerbstätigen Menschen eingeräumt sein muß, ohne ein solches Eigentumsrecht, rein genommen und betrachtet, keine menschliche Gesellschaft als bestehend möglich auch nur gedacht werden kann.
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Ist aber nun das Sammel- und das Bereitungsrecht als vollkommen gültig eingeräumt, so muß auch ein Fleck Grundes, auf dem ich eine Saat angebaut, wie ein Baum, den ich gepflanzt und veredelt habe, mir prärogativ als Eigentum eingeantwortet sein.
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Frage aber weiter: Wer antwortet mir solches ein bei Beginn einer Kolonie? Die Sache läßt sich leicht erklären. Die Kolonisten wählen aus ihrer Mitte einen von jeder Habsucht ledigen und zugleich weisesten Chef. Diesem räumen sie die Austeilungs- und somit auch die Einantwortungsrechte ein, unter der gegenseitigen eidlichen Schutzversicherung zur Aufrechthaltung und Befolgung seines Spruches. Dieser Versicherung zufolge wird ein oder der andere sich Widersetzende von den Ordnungsliebenden in die Schranken des Spruches von seiten des Oberhauptes zurückgewiesen. Auf die Mittel, wie oder wodurch, kommt es nicht an, denn diese können und müssen erst nach dem Grade der Widerspenstigkeit bestimmt und dann gehandhabt werden.
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Wer sieht hier nicht auf den ersten Augenblick die Unterwürfigkeit und die erste monarchische Gründung eines Staates? Wer aber sieht auch nicht zugleich ein, daß, sobald das Sammel-, das Erwerbs- und Bereitungsrecht mit einem prärogativen Eigentumsrecht systematisch verbunden ist, niemandem auf seinem ihm zuerkannten Eigentum das Sammel-, Erwerbs- und Bereitungsrecht beschränkt werden kann. Im Gegenteile muß dem leitenden Chef ja nur vorzugsweise daran gelegen sein, seine Leitlinge soviel als möglich zum Sammel- und Bereitungsfleiße auf ihren eigentümlich eingeräumten Besitzungen anzuspornen. Und je mehr sich jemand auf seinem Besitztume durch Fleiß erwirbt, in eine desto angenehmere Lage versetzt er sich, seinem Nutzungsrechte die unbeschränkte Gewähr zu leisten.
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Ist aber einmal dieses Eigentumsrecht zur Sicherung des Sammel-, Erwerbs- und Nutzrechtes notwendig festgestellt, so zieht dieses Recht zwangsläufig das Hutrecht nach sich; denn ohne dieses Recht ist keiner ein eigentumsberechtigter Besitzer des ihm vom Chef eingeantworteten Eigentums.
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Dieses Hutrecht aber setzt zuerst eine genaue Vermessung des Besitztumes voraus. Sind die Grenzen einmal fest gezogen, dann erst kann ein jeder Besitzer von dem Hutrechte oder dem Rechte der Verteidigung seines Eigentums Gebrauch machen.
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Dieses Hutrecht ist aber ohne bevollmächtigte Hüter nicht durchführbar. Es müssen also Wehrmänner aufgestellt werden, welche das unbeschränkte Recht haben, die Grenzen eines jeden zu sichern. Sie müssen daher das Exekutionsrecht haben, also ein Straf- oder Züchtigungsrecht. Wer aber sollte diese Wehrmänner leiten? Sicher niemand anderer als der die ganze Kolonie leitende Chef.
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Hier haben wir also notwendig die Entstehung des Militärstandes, zugleich aber auch die Feststellung einer unbeschränkten Macht des Chefs, der nun schon durch die Wehrmänner gebieten und seine Gebote sanktionieren kann.
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Haben wir es so weit gebracht, wer kann da noch auftreten und sagen: Die gegenwärtigen Staatsverfassungen sind nicht auf diesem göttlichen Rechte basiert? Ja, es ist einem Kritiker alles recht, nur kann er das Obereigentumsrecht des Monarchen noch nicht begreifen. Ich aber sage: Hat man das Frühere so erwiesen, was bei weitem schwieriger war, so läßt sich das Obereigentumsrecht eines Monarchen daneben mit einer Schlafmütze beweisen. - Wir wollen sehen.
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Wenn nun von seiten der Weisheit des leitenden Chefs, alles eigentumsberechtigt ist und dem Chef zur Bewachung des Besitztums der Kolonisten allzeit einsatzfähige Wehrmänner an die Seite gestellt sind, hat da der Chef nicht ein zweifaches Recht, die durch seine Weisheit beglückten Kolonisten zu fragen und zu sagen: Ich bin in eurer Mitte, habe durch meine Weisheit für euch gesorgt, und ihr habt mich eben darum zum leitenden Chef gemacht, weil ihr mich als den am wenigsten habsüchtigen Mann unter euch wohl erkannt habt.
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Ich habe sonach das Land unter euch gerecht verteilt und schütze nun mit meiner Weisheit und mit den weise geleiteten Wehrmännern euer Eigentum. Aber bei der Verteilung habe ich zufolge meiner Habsuchtslosigkeit mich selbst ganz vergessen. Ihr werdet aber sicher einsehen, so euch an meiner ferneren weisen Leitung notwendig etwas gelegen sein muß, daß ich von der Luft nicht leben kann. Was soll ich denn hernach zu meinem Unterhalt haben, um leben zu können? Zeit zum Sammeln habe ich keine, denn ich muß meine Zeit zum steten Nachdenken verwenden, wie sich euer Besitztum fortwährend sichern lassen möchte.
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Ihr werdet also einsehen, daß ein treuer Arbeiter auch seines Lohnes wert ist. Daher verordne ich, daß ihr miteinander darüber übereinkommet, mir aus eurem eigentümlich gesicherten Vorrate einen Unterhalt zu verschaffen. Ich kann das von euch mit um so größerem Rechte beanspruchen, als die Erhaltung eures gegenseitigen Eigentumsrechts lediglich von meiner Erhaltung abhängt. Neben meiner Erhaltung aber ist noch die andere euer Eigentum sichernde Erhaltung der Wehrmannschaft vonnöten, denn auch sie hat nicht Zeit zum Arbeiten, indem sie eure Grenzen in guter Ordnung bewachen muß.
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Euer eigenes Heil und Wohl müssen es euch sonach vor die Augen stellen, daß ich und die Wehrmannschaft euch gegenüber erwerbslos dastehen, und daß darum ein jeder aus euch zur festen Gründung seines eigenen Wohles sich zu einer bestimmten Steuerung an mich wird bequemen müssen.
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Diese ausgesprochene Forderung erscheint allen Kolonisten vollkommen rechtlich und billig, und sie bequemen sich zur Steuerung. Auf diese Weise hat der leitende Chef schon sein erstes natürliches, wenn schon nicht Ober-, so doch Miteigentumsrecht bei allen Kolonisten geltend gemacht.
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Zwischen dem Miteigentumsrecht und dem Obereigentumsrecht aber ist eine so kleine Kluft, daß über sie sogar das kleinste Kind dem andern in den Sack greifen kann. Der Chef braucht hier bloß zu sagen: Meine lieben Kolonisten! Es kann euch nicht unbekannt sein, daß sich uns gegenüber noch eine andere Kolonie uns gleichermaßen seßhaft gemacht hat. Um uns aber vor ihr zu schützen, müsset ihr mir das uneingeschränkte Recht in allem einantworten, so daß ich im Notfalle als euer Chef gewisserart als Obereigentümer eures Eigentumes dastehe und in einem solchen Falle die Außengrenzen nach meiner weisen Einsicht befestigen kann. Ich muß das Recht haben, in euer aller Namen zu eurem Wohle mit einer fremden Nation, falls sie mächtiger sein sollte als wir, zweckmäßig zu unterhandeln.
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Ferner müsset ihr als die meiner Leitung bedürftigen Kolonisten aus dem leichtverständlichen Grunde auch einsehen, daß ich als euer Haupt in eurer Mitte einen festen Ort erbaut haben muß, in dem ich mich vor allem zu eurer Erhaltung notwendig schützen und erhalten kann. Aber es ist zu meiner für euer Wohl berechneten Sicherheit nicht genug, daß ihr mir ein Wohnhaus errichtet, sondern um mein Wohnhaus her müssen in gerechter Anzahl noch andere Wohnhäuser zur Aufnahme der lediglich von meiner Leitung abhängigen Wehr- und Hutmannschaft errichtet werden. Das heißt mit andern Worten: Ihr müßt mir in eurer Mitte eine feste Wohnstätte (Residenz) erbauen, in welcher ich völlig gesichert bin, sowohl vor fremden als auch vor euren möglicherweise eigenen Angriffen.
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Wir sehen hier mit klarem Augenlichte, wie der Monarch sich notwendigerweise zum Obereigentümer eines Landes stempelt. Aber das sei nicht hinreichend. Wir wollen noch andere Gründe vernehmen, und zwar aus dem Munde des Gründers selbst, denn er spricht ferner:
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Meine lieben Kolonisten, den unumstößlichen Grund für die Errichtung eines festen Wohnplatzes für mich in eurer Mitte habe ich zu eurer Einsicht dargetan. Also hättet ihr den ersten Grund. Höret mich aber weiter an: Das Land ist weitgedehnt; es ist unmöglich, daß ich überall selbst sein kann. Daher will ich mit euch eine Prüfung halten und werde aus euch die Weiseren als meine Amtsführer und Stellvertreter im Lande verteilen. Diesen Stellvertretern ist dann jedermann zu seinem eigenen Wohle denselben Gehorsam schuldig wie mir selbst.
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Sollte jedoch einem oder dem andern Untertanen meiner weisen Leitung von diesen meinen erwählten Amtleuten ein vermeintliches Unrecht zugefügt worden sein, so hat in diesem Falle ein jeder das Recht, seine Beschwerde bei mir anzubringen, wo er dann versichert sein kann, daß ihm nach Umstand der Sache das vollkommene Recht zuteil wird. Dagegen müsset ihr mir aber eben zu eurem eigenen Wohle, damit allen Streitigkeiten vorgebeugt werde, die treueste und gewissenhafteste Versicherung geben, euch ohne die geringste fernere Widerrede meinem Endurteil willig zu fügen. Im entgegengesetzten Falle muß mir zum Wohle aller ebenfalls das unbestreitbare Recht von allen zugesichert werden, einen gegen mein Endurteil Widerspenstigen mit züchtigender Gewalt zur Befolgung meines Willens zu nötigen. Wenn dieses alles in der Ordnung errichtet und gehandhabt wird, dann erst werdet ihr ein wahrhaft glückliches Volk sein!
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Wir sehen hier einen zweiten von allem Früheren abgeleiteten Schritt: Nr. 1 zur Alleinherrschaft und Nr. 2 zum obereigentümlichen Besitze des ganzen Landes. Und also hätten wir den ersten vollkommen in der Natur der Sache begründeten Grund auf diese Weise unwiderlegbar zur Schau gestellt. Dieser Grund kann der natürliche, von der menschlichen Gesellschaft abgeleitete notwendige genannt werden. Aber es wird da jemand sagen: Solches alles ist an und für sich ebenso naturgerecht richtig, als wie sicher und gewiß der Mensch der Augen zum Sehen und der Ohren zum Hören bedarf. Wir sehen diese an sich noch ganz rohen Kolonisten an und erblicken sie im Ernste allertätigst und voll Gehorsam gegen ihren Leiter.
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Aber aus eben diesem Gehorsam fangen die Kolonisten an, sich mit der Zeit vor ihrem Leiter mehr und mehr zu fürchten. Und in dieser Furcht fragen bald der eine, bald der andere sich gegenseitig: Woran liegt es denn, daß unter uns allein dieser Mensch so außerordentlich gescheit ist und wir alle gegen ihn als wahrhafte Tölpel zu betrachten sind? Diese Frage, so gering und unscheinbar sie im Anfange erscheint, ist von außerordentlicher Wichtigkeit und drückt in ihrer Beantwortung erst dem Umstand der Alleinherrschaft und des Obereigentums eines Monarchen das unverletzbare Amtssigill auf. Das klingt sonderbar, dürfte so mancher im voraus sagen, allein nur eine kleine Geduld, und wir werden die Sache sogleich in einem anderen Lichte erschauen! -