Gottes Neue Bibel

Das dritte Buch Mose: Levitikus

Volksbibel 2000 :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 25 -

Der Sabbat im siebten Jahr

(2. Mose 23,10-13; 5. Mose 15,1-6)
1
Der Herr gebot dem Mose auf dem Berg Sinai:
2
"Teile den Israeliten folgende Anordnung mit: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben will, so halte das Land zu Ehren des Herrn eine Ruhezeit.
3
Bestelle sechs Jahre dein Feld, beschneide sechs Jahre deinen Weinberg und bringe den Ertrag deines Feldes heim!
4
Doch im siebten Jahr soll das Land völlige Ruhe haben, eine Ruhezeit zu Ehren des Herrn. Da darfst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht pflegen.
5
Auch den Nachwuchs deiner vorigen Ernte darfst du nicht einholen und die Trauben deines nicht beschnittenen Weinbergs nicht lesen. Es soll für den Boden ein Ruhejahr sein.
6
Der Ertrag des Bodens während seiner Ruhezeit soll euch zur Nahrung dienen, dir, deinen Knechten, Mägde, Tagelöhnern und Beisassen, die bei dir leben.
7
Auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Land diene der gesamte Ertrag zur Nahrung.

Das Jubiläumsjahr

8
Zähle sieben solcher Ruhejahre, also siebenmal sieben Jahre ab, so daß die Zeit der sieben Ruhejahre 49 Jahre ausmacht.
9
Dann lasse am zehnten Tag des siebten Monats das Signalhorn erschallen! Am Versöhnungstag sollt ihr überall im Land das Horn ertönen lassen.
10
Heiligt das fünfzigste Jahr! Verkündet Freiheit für alle Bewohner im Land! Es soll für euch ein Jubeljahr sein, in dem jeder wieder in den Besitz seines Eigentums kommt und zu seiner Familie zurückkehrt.
11
Jedes fünfzigste Jahr sei für euch ein Jubeljahr. Da dürft ihr weder säen noch den Nachwuchs einernten noch Trauben in dem nicht beschnittenen Weinberg lesen.
12
Es ist ja Jubeljahr, eine heilige Zeit für euch. Nur das, was von selbst wächst, dürft ihr vom Feld wegessen.
13
In einem solchen Jubeljahr soll jeder von euch wieder zu seinem Eigentum kommen.
14
Wenn du deinem Nächsten etwas verkaufst oder von deinem Nächsten etwas kaufst, so dürft ihr einander nicht übervorteilen,
15
sondern nach der Zahl der Jahre seit dem letzten Jubeljahr sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16
Bei einer größeren Zahl der Erntejahre soll er dir einen entsprechend höheren Kaufpreis zahlen und bei einer kleineren Zahl von Jahren einen entsprechend geringeren. Denn er verkauft dir eine gewisse Anzahl von Ernten.
17
Keiner übervorteile den anderen, sondern fürchtet euch vor eurem Gott! Denn ich bin der Herr, euer Gott!

Bestimmungen für das siebte Jahr

(5. Mose 28,1-14)
18
So haltet denn meine Gebote und erfüllt gewissenhaft meine Satzungen! Dann werdet ihr in Sicherheit in eurem Land wohnen.
19
Das Land wird seinen Ertrag geben, daß ihr euch satt essen und in Sicherheit darin wohnen könnt.
20
Wenn ihr aber fragt: Wovon sollen wir im siebten Jahr leben, wenn wir nicht säen und ernten?,
21
so wisset: Ich werde euch im sechsten Jahr meinen Segen spenden, daß es euch den Ertrag für drei Jahre liefert.
22
Obwohl ihr erst im achten Jahr sät, werdet ihr immer noch von der alten Ernte zu essen haben. Bis ins neunte Jahr, bis zur neuen Ernte werdet ihr altes Getreide zu essen haben.

Rückkauf von Eigentum

23
Grund und Boden darf also nicht für immer verkauft werden. Denn mir gehört das Land. Ihr seid ja nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
24
Darum müßt ihr in dem Land, das ihr einnehmt, überall die Wiedereinlösung von Grund und Boden gestatten.
25
Verarmt dein Bruder und verkauft er etwas von seinem Grundbesitz, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das wieder einlösen, was sein Verwandter verkauft hat.
26
Wenn jemand keinen Löser hat, aber selbst so viel Geld aufzubringen vermag, als zur Wiedereinlösung erforderlich ist,
27
so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, in Anrechnung bringen und den Restbetrag demjenigen zurückerstatten, an den er verkauft hat, und damit wieder zu seinem Eigentum kommen.
28
Kann er aber nicht so viel Geld beschaffen, als zur Rückerstattung erforderlich ist, so bleibt das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Jubeljahr. Im Jubeljahr aber soll es zurückfallen und er wieder zu seinem Eigentum kommen.
29
Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Einlösungsrecht bis zum Abschluß des Jahres, in dem er es verkauft hat, bestehen. Ein Jahr lang soll das Einlösungsrecht für ihn bestehen.
30
Hat aber die Einlösung bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und dessen Nachkommen für immer verbleiben. Es soll im Jubeljahr nicht zurückfallen.
31
Die Häuser in den Dörfern dagegen, die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als ein Teil des Landbesitzes angesehen werden. Sie können eingelöst werden und fallen im Jubeljahr zurück.
32
Für die Levitenstädte steht den Leviten bezüglich der Häuser in den ihnen gehörenden Städten ein ewiges Einlösungsrecht zu.
33
Wenn einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so fällt es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Jubeljahr wieder zurück. Denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.
34
Das Weideland ihrer Städte aber darf nicht verkauft werden. Denn es gehört ihnen für alle Zeit.

Kreditvergabe an die Armen

35
Ist einer deiner Brüder bei dir verschuldet und nicht zahlungsfähig, so sollst du ihm helfen, als wäre er ein Fremdling oder Beisasse, damit er neben dir sein Leben fristen kann.
36
Du darfst nicht Zins und Aufschlag von ihm nehmen, sondern fürchte dich vor deinem Gott und laß deinen Bruder neben dir leben!
37
Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben noch deine Nahrungsmittel zu Wucherpreisen.
38
Ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.

Das Gesetz über die Knechtschaft

39
Wenn einer deiner Volksgenossen bei dir verschuldet ist und sich dir verkauft, so laß ihn keine Sklavendienste tun!
40
Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein. Nur bis zum Jubeljahr soll er bei dir dienen.
41
Dann aber soll er dich frei verlassen dürfen, er und seine Kinder, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder in den Besitz seiner väterlichen Güter gelangen.
42
Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägypten geführt habe. Sie dürfen nicht wie Sklaven verkauft werden.
43
Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten.
44
Wenn ihr Sklaven und Sklavinnen braucht, so dürft ihr solche von den Völkern kaufen, die rings um euch her wohnen.
45
Auch Kinder der Beisassen, die bei euch leben, dürft ihr kaufen, sowie ihre Nachkommen, die sich bei euch aufhalten und in eurem Land geboren sind. Diese dürft ihr als Eigentum besitzen
46
und könnt sie auf eure Kinder nach euch vererben, damit die sie als Eigentum besitzen. Ihr könnt sie dauernd zu Sklaven haben. Aber über eure Brüder, die Israeliten, dürft ihr nicht, einer über den anderen, mit Härte herrschen.
47
Erwirbt ein Fremdling oder Beisasse neben dir Vermögen, während einer deiner Brüder bei ihm in Schuld gerät und sich dem Fremdling oder Beisassen neben dir oder einem Abkömmling aus der Familie eines Fremdlings als Sklaven verkauft,
48
so soll, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht für ihn bestehen: einer von seinen Brüdern darf ihn loskaufen,
49
mag sein Oheim oder sein Vetter, oder sonst einer seiner nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht ihn loskaufen, oder mag er selbst so viel Geld aufbringen, um sich loszukaufen.
50
Er soll mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahr ab, da er sich verkauft hat, bis zum Jubeljahr berechnen. Der Preis, um den er sich ihm verkauft hat, soll auf die Zahl der Jahre gleichmäßig verteilt werden. Wie bei einem Lohnarbeiter soll die Dienstzeit bei ihm berechnet werden.
51
Wenn es noch viele Jahre bis zum Jubeljahr sind, so soll er für seine Auslösung einen dementsprechenden Betrag von der Kaufsumme zurückerstatten.
52
Sind aber nur wenige Jahre bis zum Jubeljahr übrig, so muß er danach die Berechnung anstellen. Nach seinen Dienstjahren richtet es sich, wieviel er für seine Auslösung zurückzuerstatten hat.
53
Wie einer, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll bei bei ihm sein, und dieser darf vor deinen Augen nicht mit Härte über ihn herrschen.
54
Wird er aber nicht auf diese Weise losgekauft, so soll er im Jubeljahr frei ausgehen, er und seine Kinder.
55
Denn mir gehören die Israeliten als Knechte. Meine Knechte sind sie, die ich aus Ägypten geführt habe, ich, der Herr, euer Gott.

Der Sabbat im siebten Jahr

(2. Mose 23,10-13; 5. Mose 15,1-6)
1
Und der Herr redete zu Moses auf dem Berge Sinai und sprach:
2
Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommen werdet, das ich euch gebe, so lass es den Sabbat des Herrn feiern.
3
Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seine Früchte einsammeln;
4
im siebenten Jahre aber soll der Sabbat des Landes, der Ruhe des Herrn sein; du sollst dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5
Was die Erde von selber hervorbringt, sollst du nicht ernten und die Trauben deiner neuen Schößlinge nicht als Weinlese einsammeln; denn es ist ein Ruhejahr für das Land;
6
doch soll es euch zur Nahrung dienen, dir und deinem Knechte, deiner Magd und deinem Lohnarbeiter, und dem Fremdlinge, die bei dir weilen,
7
deinen Rindern und Schafen; alles, was von selbst wächst, soll ihnen zur Nahrung dienen.

Das Jubiläumsjahr

8
Weiter sollst du dir sieben Jahreswochen abzählen, das ist siebenmal sieben, welche zusammen neunundvierzig Jahre ausmachen.
9
Alsdann sollst du im siebenten Monat, am zehnten Tage des Monats, zur Zeit der Versöhnung, in eurem ganzen Land Posaunen erschallen lassen,
10
und sollst das fünfzigste Jahr heiligen und es als Erlassjahr für alle Bewohner deines Landes ausrufen; denn es ist ein Jubeljahr. Da soll jeder wieder zu seinem Eigentume gelangen, und jeder zu seinem ursprünglichen Geschlechte zurückkehren;
11
denn es ist ein Jubeljahr, das fünfzigste Jahr. Ihr sollt nicht säen, noch das, was von selbst auf dem Acker wächst, ernten, und den Nachwuchs des Weinberges nicht sammeln,
12
wegen der Heiligung des Jubeljahres, sondern ihr sollt essen, was sich euch von selbst darbietet.
13
Im Jubeljahre sollen alle zu ihrem Eigentume zurückkommen.
14
Wenn du etwas an deinen Mitbürger verkaufst oder von ihm kaufst, so behandle deinen Bruder nicht hart, sondern du sollst nach der Zahl der Jahre des Jubeljahres von ihm kaufen,
15
und er dir nach der Berechnung der Früchte verkaufen.
16
Je mehr Jahre nach dem Jubeljahre übrigbleiben, desto mehr wächst auch der Preis; und je weniger Zeit du zählst, desto geringer soll auch der Kaufpreis sein; denn er verkauft dir eine Anzahl von Erträgen.
17
Bedrücket eure Stammesgenossen nicht, sondern ein jeder fürchte seinen Gott; denn ich bin der Herr euer Gott.

Bestimmungen für das siebte Jahr

(5. Mose 28,1-14)
18
Tuet nach meinen Geboten, und haltet meine Satzungen, und erfüllet sie, damit ihr ohne alle Furcht im Lande wohnen könnet
19
und der Boden euch seine Früchte gebe, von denen ihr reichlich genießen möget, ohne Angriffe von jemanden befürchten zu müssen.
20
Wenn ihr aber sagt: Was sollen wir im siebenten Jahre essen, wenn wir nicht säen, noch unsere Früchte einsammeln?
21
so wisset: Ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen geben, dass es Frucht für drei Jahre trage;
22
und im achten Jahre werdet ihr wieder säen und vom alten Ertrage essen bis zum neunten Jahre; bis Neues wächst, werdet ihr von dem Alten essen.

Rückkauf von Eigentum

23
Auch soll Grund und Boden nicht auf ewig verkauft werden; denn sie sind mein, und ihr seid Fremdlinge und meine Pächter.
24
Darum soll das ganze Land, das ihr besitzt, unter der Bedingung der Wiedereinlösung verkauft werden.
25
Wenn dein Bruder verarmt ist und dir sein kleines Besitztum verkauft hat, und sein Verwandter will es einlösen, so kann er einlösen, was jener verkauft hat.
26
Wenn er aber keinen Verwandten hat und selbst den Preis für die Wiedereinlösung aufbringen kann,
27
so sollen die Erträge von der Zeit an gerechnet werden, zu der er es verkauft hat; und was darüber ist, soll er dem Käufer zurückerstatten und so wieder zu seinem Besitztum kommen.
28
Kann aber seine Hand nicht so viel aufbringen, um den Preis zurückzuerstatten, so soll der Käufer das, was er gekauft hat, bis zum Jubeljahre besitzen. Denn in diesem soll alles Verkaufte an seinen Herrn und an seinen früheren Besitzer zurückkehren.
29
Wer ein Haus innerhalb der Mauern einer Stadt verkauft, soll es wieder einlösen dürfen, bis ein Jahr um ist.
30
Löst er es nicht ein und ein Jahr ist verflossen, so soll der Käufer und seine Nachkommen es auf immer zu eigen haben, und es soll nicht wieder eingelöst werden können, selbst nicht im Jubeljahre.
31
Steht aber das Haus in einem Dorfe, welches keine Mauern hat, so soll es nach dem für die Äcker geltenden Rechte verkauft werden; wird es nicht schon vorher eingelöst, so soll es im Jubeljahre wieder an seinem Herrn zurückfallen.
32
Häuser der Leviten, welche in den Städten sind, können jederzeit wieder eingelöst werden;
33
wenn sie aber nicht wieder eingelöst sind, so sollen sie im Jubeljahre an ihre Herren zurückfallen; denn die Häuser in den Levitenstädten sind ihr Besitz unter den Söhnen Israels.
34
Das zu ihren Städten gehörige Weideland soll nicht verkauft werden; denn es ist ein ewiger Besitz.

Kreditvergabe an die Armen

35
Wenn dein Bruder verarmt und unvermögend wird, und du nimmst ihn wie einen Ankömmling und Fremdling auf, und er lebt mit dir,
36
so nimm von ihm keine Zinsen, noch auch mehr, als du ihm gegeben hast. Fürchte deinen Gott, auf dass dein Bruder bei dir leben könne.
37
Du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher geben, noch von den Früchten den Überschuss verlangen.
38
Ich bin der Herr euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Chanaan zu geben und euer Gott zu sein.

Das Gesetz über die Knechtschaft

39
Wenn dein Bruder, aus Armut gezwungen, sich dir verkauft, so sollst du ihm nicht Sklavendienst auferlegen:
40
sondern er soll wie ein Lohnarbeiter und Pächter sein, und bei dir bis zum Jubeljahre arbeiten,
41
und alsdann mit seinen Kindern frei ausgehen und zu seinem Geschlechte und zum Besitztume seiner Väter zurückkehren;
42
denn sie sind meine Knechte und ich habe sie aus dem Lande Ägypten geführt; sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden.
43
Bedränge ihn nicht durch schweren Druck, sondern fürchte deinen Gott.
44
Sklaven und Sklavinnen möget ihr aus den Völkern nehmen, welche euch umgeben.
45
Auch Fremde, die bei euch weilen, oder wer in eurem Lande von diesen geboren wurde, möget ihr zu Sklaven haben,
46
und sie euern Nachkommen erblich hinterlassen, und sie auf immer besitzen; aber eure Brüder, die Söhne Israels, sollt ihr nicht gewalttätig unterdrücken.
47
Wenn ein Auswärtiger und Fremdling bei euch mächtig wird, und dein Bruder verarmt und verkauft sich ihm oder einem seiner Abkömmlinge,
48
so kann er nach dem Verkaufe wieder ausgelöst werden. Wer von seinen Brüdern ihn auslösen will, kann ihn auslösen,
49
der Bruder seines Vaters, oder der Sohn des Vaterbruders, oder ein anderer Blutsverwandter, und Anverwandter. Kann er sich aber selbst auslösen, so soll er sich auslösen,
50
jedoch so, dass die Jahre von der Zeit an, wo er sich verkauft hat, bis zum Jubeljahre berechnet werden; und auch das Geld, für das er sich verkauft hat, nach der Zahl der Jahre und dem Verhältnisse eines Lohnarbeiters gerechnet wird.
51
Wenn noch viele Jahre bis zum Jubeljahre übrigbleiben, so soll er auch einen diesen entsprechenden Preis zurückerstatten.
52
Sind es aber nur wenige, so soll er nach der Zahl der Jahre mit ihm die Berechnung machen und dem Käufer erstatten, was an Jahren übrig ist,
53
indem er den Lohn für diejenigen in Anrechnung bringt, durch welche er zuvor gedient hat; und der Fremdling soll ihn nicht mit hartem Drucke vor deinen Augen beschweren.
54
Kann er nicht in dieser Weise ausgelöst werden, so soll er mit seinen Kindern im Jubeljahre frei ausgehen,
55
denn die Söhne Israels sind meine Diener, welche ich aus dem Lande Ägypten geführt habe.